§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Groß Flottbek“
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Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt den allgemeinen Zweck die Aufgaben der Feuerwehr einer breiten Öffentlichkeit deutlich zu machen und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Belange des vorbeugenden Brandschutzes unter Einbeziehung des Gemeindebürgers umzusetzen. Vor dem Hintergrund zunehmender Anonymisierung des sozialen Lebens in der Großstadt gehört die Integration der hoheitlichen Institution Feuerwehr in die soziale Struktur der privaten Ortsgemeinschaft.
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Besonderer Zweck des Vereins sind
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die Ausbildung der aktiven Mitglieder durch Bereitstellung von Lehrmitteln für die Schulungen, Beschaffung von Übungsobjekten und Vorbereitung von Informationsbesuchen in Gewerbebetrieben und entsprechenden Einrichtungen,
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die Unterstützung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Groß Flottbek durch zur Verfügungsstellung technischer und logistischer Mittel,
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die Förderung des Kontakts zur Bevölkerung durch Unterricht an Schulen und in Vereinen und Teilnahme an örtlichen Zusammenkünften,
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die Gewinnung von Nachwuchs für den aktiven Feuerwehrdienst durch Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Groß Flottbek bei öffentlichen Informationsveranstaltungen und die Förderung der Jugendfeuerwehren des Bereichs Altona.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecks des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitglieder
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Aktives Mitglied des Vereins kann jeder Angehörige der FFw Groß Flottbek werden, sofern er der Einsatz- oder Ehrenabteilung angehört.
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Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Vereinigungen und Verbände erlangen die (passive) korporative Mitgliedschaft. Die passiven Mitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.
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Die Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben durch die schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich ohne Begründung entscheidet. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
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Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss. Die aktive Mitgliedschaft endet überdies mit dem Ausscheiden aus der Einsatz- oder Ehrenabteilung der FFw Groß Flottbek
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Ein Mitglied, das erheblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ohne Begründung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
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Die Mitglieder können bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen stellen.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§5 Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, der Schriftführung, der Kassenführung und eines/einer Beisitzers/Beisitzerin.
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Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich aus dem/der 1. Vorsitzenden, der Schriftführung und der Kassenführung zusammen.
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Dem Vorstand muss wenigstens ein Angehöriger der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Groß Flottbek angehören.
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Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei zwei Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand anwesend sein müssen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, schriftliche Untervollmachten zu erteilen.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig.
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Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
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Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung.
§6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
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Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies der dritte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
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Jedes aktives Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder und zumindest einem Vorstandsmitglied. Alle Beschlüsse der Versammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um eine Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
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Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§7 Rechnungsprüfer
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Als Rechnungsprüfer werden zwei aktive Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
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Die Rechnungsprüfer prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung des laufenden Geschäftsjahres sowie das Vermögen des Vereins. Sie erstatten darüber in der Mitgliederversammlung Bericht.
§8 Beiträge
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Höhe und Fälligkeit des jährlichen Beitrags werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Aufnahmegebühr kann von ihr festgesetzt werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
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Im Falle der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft verfällt der gezahlte Beitrag.
§9 Satzungsänderung, Vereinsauflösung
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Änderungen der Satzung und die Auflösung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Groß Flottbek können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen werden.